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Förderverein

Förderverein

Förderverein der Grundschule Langwedel e.V.

 

Der Förderverein Langwedel e. V. unterstützt seit 1983 die Grundschule Langwedel. Seitdem bringen wir mit verschiedenen Projekten Kinderaugen zum Leuchten:

  • Halloweenparty (Spiele, Disco, Knabbereien, …)

  • Lesetag

  • 1. Hilfekurs, Fahrradwoche

  • Umgestaltung des Schulhofs

  • Anschaffungen von Spielen und Büchern

  • Individuelle Ausstattung der Klassenräume (z.B.: Sitzsäcke, Lego, medizinische Masken, Adventskalender …)

  • Fahrt ins Weihnachtsmärchen

  • Ausflüge (Musiculum, Tierpark Arche Warder u. a. )

  • Obstspieße zum Sportfest und Lauftag

Wie können Sie uns unterstützen?!? Werden Sie Mitglied mit einem Beitrag von mindestens 12€/Jahr. Auch einmalige Spenden sind herzlich willkommen. Die Kinder freuen sich über jede Unterstützung!

Unser Team

Simone Reichelt (1. Vorsitzende), Isabel Weiß (2. Vorsitzende),Sarah Preisinger (Kassenwart) und Kristin Amann (Schriftführerin).

Email-Adresse:

 

 

S a t z u n g des Fördervereins der Grundschule Langwedel e.V.

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Langwedel e. V." - im Folgenden "Verein" genannt. 

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 24631 Langwedel und ist im Vereinsregister mit der Nummer VR435RD beim Amtsgericht Kiel eingetragen. 

  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.   

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Förderung der Bildung durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Langwedel 

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  2.  Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich in Papierform oder per Scan als E-Mail an die aktuell gültige E-Mail Adresse des Fördervereins beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Förderer mit mindestens einem Kind an der Schule sind Aktive Mitglieder. 

  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Aktive Mitgliedschaft endet mit Ende der Schulzugehörigkeit des Kindes. 

  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  5.  Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Angabe einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten 

  1.  Alle aktiven Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 5 Organe des Vereins 

  1.  die Mitgliederversammlung 

  2. der Vorstand 

§ 6 Vorstand

  1.  Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 

  •  ein/eine Vorsitzende(r)

  • ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r) 

  • ein/eine Schatzmeister(in)

  • ein/eine Schriftführer(in)

  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach  

     Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt. 

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 

  4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. 

  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich         zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

  6. Nur aktive Mitglieder können zum Vorstand gewählt werden. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

      • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, 

      • Entlastung des Vorstands,

      • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, 

      • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

      • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.      2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 01.08. und 30.11. statt. 

 3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. 

 4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn min. 10% der Mitglieder dies schriftlich oder        mündlich verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 5. Die Mitgliederversammlungen und Stimmabgaben sind ohne Anwesenheitserfordernis möglich. Die Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung kann als  

    Präsenzversammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung/ Sitzung abgehalten werden. Die virtuelle Versammlung/Sitzung muss auf einem gesichertem    

    Kommunikationsraum erfolgen. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung muss jedem Mitglied mind. eine Stunde vor  

    Beginn der Veranstaltung per Mail mitgeteilt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung. 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

   1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes

  • die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 1 Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

   Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes der Kassenprüfer des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastungserteilung.

  • Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes

  • die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die 1. Vorsitzende. 

  3. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. 

  4. Die Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem  

   Entgegenstehen. 

  5. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

§ 9 Niederschriften 

  1.  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen. 

  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 10 Satzungsänderungen 

  1.  Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 

§ 11 Vermögen 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§12 Vereinsauflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langwedel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 10.02.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.